Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung und Ausgestaltung Früher Hilfen ergeben sich insbesondere aus dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) sowie aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).
Von wesentlicher Bedeutung ist das in Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) neu gefasste Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).
Daneben enthält das Bundeskinderschutzgesetz weitere Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), die ebenfalls dazu beitragen sollen, den Kinderschutz weiter zu verbessern.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen. Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie unter NZFH: Frühe Hilfen - Rechtliche Grundlagen.
Ziel des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche und seelische Entwicklung zu fördern (§ 1 KKG).
Hierzu sollen Eltern, soweit erforderlich, bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt werden, damit
Dies soll erreicht werden durch
In § 3 Abs. 2 KKG werden die in die Netzwerke einzubeziehenden Akteure benannt und hiermit u.a. auch der gesetzliche Rahmen zur engeren Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere mit dem Gesundheitswesen definiert.
Im SGB VIII finden sich insbesondere folgende Regelungen, die für den Bereich der Frühen Hilfen von Relevanz sind:
Neu ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 16 Abs. 3 SGB VIII nun auch schon werdenden Eltern Beratung und Hilfe angeboten werden soll.