Frühe Hilfen Schwäbisch Hall

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Gesetzliche Grundlagen im Überblick

Die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung und Ausgestaltung Früher Hilfen ergeben sich insbesondere aus dem zum 01.01.2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) sowie aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII).

Von wesentlicher Bedeutung ist das in Artikel 1 des Bundeskinderschutzgesetzes (BKiSchG) neu gefasste Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG).  

Daneben enthält das Bundeskinderschutzgesetz weitere Änderungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII), die ebenfalls dazu beitragen sollen, den Kinderschutz weiter zu verbessern.

Ausführliche Informationen

Hier finden Sie ausführliche Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen. Die jeweiligen Gesetzestexte finden Sie unter NZFH: Frühe Hilfen - Rechtliche Grundlagen. 

Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

Ziel des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) ist es, das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche und seelische Entwicklung zu fördern (§ 1 KKG).

Hierzu sollen Eltern, soweit erforderlich, bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung unterstützt werden, damit 

  • sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können,
  • Risiken im Einzelfall früher erkannt und im Einzelfall mögliche Kindeswohlgefährdungen vermieden bzw. weitere Gefährdungen abgewendet werden können (vgl. § 1 Abs. 3 KKG).

Dies soll erreicht werden durch 

  • die Vorhaltung eines „möglichst frühzeitigen, koordinierten multiprofessionellen Angebotes (Frühe Hilfen)“ (vgl. § 1 Abs. 4 KKG),  
  • die Information der Eltern über Angebote zur Beratung und Hilfe in Fragen der Schwangerschaft, Geburt und der Entwicklung des Kindes (vgl. § 2 KKG)  und
  • den Aufbau verbindlicher Kooperations- und Netzwerkstrukturen im Kinderschutz (vgl. § 3 KKG).

In § 3 Abs. 2 KKG werden die in die Netzwerke einzubeziehenden Akteure benannt und hiermit u.a. auch der gesetzliche Rahmen zur engeren Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere mit dem Gesundheitswesen definiert.

Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)

Im SGB VIII finden sich insbesondere folgende Regelungen, die für den Bereich der Frühen Hilfen von Relevanz sind:

  • § 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
  • § 8a SGB VIII Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  • § 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
  • § 16 Abs. 2 und 3 SGB VIII Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (Angebote für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter)

Neu ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 16 Abs. 3 SGB VIII nun auch schon werdenden Eltern Beratung und Hilfe angeboten werden soll.